1.      Wieso gibt es in Baden-Württemberg kein Moratorium für Fracking?

Bislang sehen die VertreterInnen des UM keine rechtliche Grundlage für ein Moratorium. Ziel auch des UM ist mind. ein bundesweites Moratorium zu erreichen (siehe auch Landtagsdrucksache 15/2841). Baden-Württemberg macht sich auf Bundesebene für ein Moratorium stark – etwa im Rahmen der Umweltministerkonferenz (UMK) und als Mitantragssteller bei mehreren Bundesratsinitiativen. Dies ist jedoch in der Dokumentation der Vorgänge nicht immer ersichtlich. Die BR-Beschlüsse (747/12 und 754/12) werden den BUND VertreterInnen zur Verfügung gestellt.

Hingewiesen wird, dass sich die Planungen zum Fracking in Baden-Württemberg im Vergleich mit anderen Bundesländern in einem sehr frühen Stadium befinden (lediglich Konzessionsvergabe). Die Diskussion um ein Moratorium setzt auch in anderen Bundesländern erst bei der tatsächlichen (operativen) Aufsuchung an.  Hr. Brasse erläutert, dass es auch das NRW Moratorium nicht rechtlich abgesichert sei, es handelt sich sozusagen um ein faktisches Moratorium und damit um ein politisches Signal. Die Landesregierung setze jedoch auf andere Mittel, um solche Signale zu senden, wie z.B. die Bundesratsinitiativen.

Hr. Pöter erklärt, dass der BUND ein umfassendes Verbot des Fracking fordert und möchte wissen, ob das UM ein Moratorium oder Verbot möchte. Frau Trost erwidert, dass sie das Moratorium als ersten Schritt bis zum vollständigen Verbot sieht. Von daher will das UM beides.

Die VertreterInnen des UM äußern die Hoffnung, dass es eine bundesweite Einigung auf ein Moratorium/ Verbot für Fracking geben wird. Es seien auch einige CDU-Abgeordnete gegen Fracking und lehnen die Vorschläge von Bundesumweltminister Altmaier ab. In dieser Legislaturperiode ist aber wohl nicht mehr mit einem Ergebnis zu rechnen.

Herr Brasse empfiehlt in der häufig emotional geführten Diskussion um Fracking den Blick daraufhin, was bislang erlaubt ist. In Baden-Württemberg gibt es nach seiner Aussage keinerlei operative Maßnahmen und auch keine Anträge dafür. Er sieht jedoch, dass viele Unsicherheiten vorhanden sind und diesbezüglich Aufklärungs- und Informationsarbeit notwendig ist. Er betont des Weiteren, dass die Vergabe der Konzessionen (Aufsuchungserlaubnis sowie Bewilligung zur Gewinnung) getrennt vom operativen Geschäft (für das unter anderem eine Betriebsplanzulassung notwendig ist) betrachtet werden.

Er führt aus, dass die Aufsuchungserlaubnis (Konzession) ein bedingtes Recht auf Bewilligung der Exploration hat, dieses sei jedoch sehr eng begrenzt.  In § 55 BBergG sind 11 Voraussetzungen formuliert, die erfüllt sein müssen, um die Bewilligung (also Fördererlaubnis) zu bekommen. Die Aufsuchungserlaubnis ist lediglich 1 Punkt von 11, jedoch grundlegend notwendig, um die Bewilligung erteilt zu bekommen und danach überhaupt operative Anträge stellen zu können.

Die Konzession ist im Wesentlichen der Schutz vor Konkurrenten. Es dürfen nur vorhandene Daten und Materialien ausgewertet werden.  Seismische Untersuchungen oder Probebohrungen müssten extra beantragt werden. Der Konzessionär hat keine weiteren Vorteile. Auch die Ausführungen in § 12 ABs 2 BBergG (Wer Bodenschätze findet) gelten nur auf Konzessionsebene und nicht für operative Tätigkeiten/ Anträge, also nicht für die Betriebsplanzulassung.

Exkurs/Nachfrage, wie der Antrag der Fa. Wintershall (BASF Tochter) im Bereich Engelsberg zu werten sei?

Dort hat bis ca. Mitte der neunziger Jahre eine konventionelle Erdgasforderung stattgefunden. Nun hat sich das Unternehmen die Rechte  (Konkurrenzschutz) gesichert, um dort ggf. mit neuer Technik wieder Erdgas fördern zu können. Die Umbenennung des Felds von Oberschwaben 1 in Engelsberg sei ein üblicher Vorgang und diene der Klarheit im Bergregister.

Die Gemeinde Hauerz hat auf deren Internetseite alle Unterlagen zu Wintershall veröffentlicht.

 

2.      Wie stehen Wasser- und Bergrecht zueinander?

Vorhaben zum Fracking fallen unter das Bergrecht. Im Verfahren muss die Wasserrechtsbehörde (Landratsamt) gehört werden und eine Entscheidung muss im Einvernehmen erfolgen. Daraus folgt ein faktisches Vetorecht der Wasserbehörde, was selbstverständlich rechtssicher begründet sein muss. Eindeutig ist, dass in Trinkwasser – und Wasserschutzgebieten Fracking nicht zugelassen wird. In allen anderen Gebieten greift der Besorgnisgrundsatznach dem Wasserhaushaltsgesetz. Nach Auffassung des UM würde dieser ausreichen, um Erdgasförderung mit Hilfe von Fracking flächendeckendnicht zu genehmigen.

Frau Trost erläutert, dass im Bergrecht jede Bewilligungsstufe einzeln geprüft wird und nicht wie in anderen Bereichen ein Recht abgeleitet werden kann. Wird die Konzession vergeben, leitet sich daraus keinerlei Anspruch auf weitere Tätigkeiten/ Bewilligungen ab. Jeder Verfahrensschritt wird neu bewertet und (im operativen Bereich) die Behörden und Kommunen mit einbezogen. Bislang werden andere Träger öffentlicher Belange (TöB) bei der Vergabe der Aufsuchungserlaubnis nicht gehört. Bei Tätigkeiten im Feld müssten auch andere TÖB angehört werden und ein Erörterungstermin stattfinden.

Das Umweltministerium setzt sich wie der BUND dafür ein, dass die UVP-Verordnung geändert wird und eine frühzeitige und echte Beteiligung der TÖB stattfindet. Es bleibt jedoch dabei, dass diese erst auf Ebene der Betriebsbewilligung (operative Ebene) ansetzt.

 

 

3.      Was sind ihrer Meinung nach „überwiegend öffentliche Interessen“?

Wie bei allen Genehmigungsverfahren gilt es verschiedene Interessen abzuwägen. Das Bergrecht sieht vor, die Naturschutzbehörden einzubeziehen, diese haben jedoch kein Vetorecht (im Gegensatz zur Wasserbehörde).

Kriterien wie Naturschutzbelange, Wasserrecht, privates Eigentum, Städteplanung etc. werden geprüft und abgewogen, sofern dies nicht bereits bei anderen Genehmigungen gemacht wurde.

Wie unter 2. ausgeführt ist Fracking nach Auffassung des UM praktisch nicht genehmigungsfähig, da der Besorgnisgrundsatz (§ 48 WHG) vorrangig ist. Es muss jedoch immer eine Einzelfallprüfung erfolgen, weshalb es keine Möglichkeit eines generellen Verbots gibt.

Von Seiten der Genehmigungsbehörde würden von den Antragsstellern hydrogeologische Gutachten gefordert werden. Auch 3-Dimensionale-Seismik ist Stand der Technik und wäre notwendiger Bestandteil der Antragsunterlagen. Da diese jedoch sehr viel aufwändiger ist als die 2-Dimensionale Seismik ist es okay, dass die Unternehmen mit der einfacheren Technik die Suchräume eingrenzen und nur dort, wo Vorkommen konkret vermutet werden, zusätzlich die 3-Dimensionale Technik anwenden.

 

Nachfrage: Kann Enteignung verlangt werden?

Hr. Brasse: Ja, bei Bewilligung könnte dies der Fall sein. Es gibt zuvor aber auch eine Streitschlichtungsstelle, für die das LGRB die Zuständigkeit hat. Bislang gibt es in Baden-Württemberg in Bezug auf das Bergrecht weder Beispiele für die Grundabtretung noch für die Schlichtung.

 

4.      Welche Schlüsse zieht die Landesregierung aus den im Herbst 2012 veröffentlichten wissenschaftlichen Untersuchungen und wie können Umweltverbände Behörden unterstützen?

Die Frage wurde in weiten Teilen bereits durch die vorhergehenden Fragen beantwortet. UM lehnt Fracking ab und setzt sich für ein bundesweites Moratorium/Verbot ein, wie die Bundesratsinitiativen, Beschluss der UMK und des Landtags belegen. UM freut sich, wenn BUND und andere Informationsarbeit leisten und auch auf die Aktivitäten des Landes hingewiesen wird.

5.      Was unternimmt die Landesregierung um das BBergR in Richtung Transparenz und Bürgerbeteiligung  zu ändern?

Ohne Konzession sind die Unternehmen sehr zurückhaltend, da sie sich auch vor Konkurrenz schützen wollen. Das LGRB kann auch nur Informationen weitergeben, die es erhält. Das LGRB sieht auch die Unternehmen in der Verantwortung ihr Vorhaben in der Öffentlichkeit zu vertreten. Selbst ist es zuständig die Rechtsfolgen zu bewerten.

Es gibt keine rechtliche Verpflichtung für Unternehmen die Vorhaben in öffentlichen Veranstaltungen vorzustellen. Vor allem in der Anfangsphase (Aufsuchungserlaubnis) ist eventuell das Budget für Öffentlichkeitsarbeit zu klein. Ggf. gibt es auch Ängste vor Überforderung – Experten für Technik, nicht für deren Kommunikation.

Die Diskussionen um Änderung des Bergrechts und insbesondere der UVP setzt bisher auf der Betriebsplanebene an, d. h. wenn es um die Planung konkreter Aktivitäten geht. Auf der Ebene der Konzession bliebe alles wie bisher.

Den Behörden (UM, RP und LGRB) ist sehr wichtig, Verständnis für den Verfahrensverlauf zu schaffen und die beiden Stränge - Konzessionsvergabe und Betriebsplanebene - und deren Bedeutung/ Wirkung darzustellen. Dazu diente auch die Veranstaltung in Illmensee – die Mittel sind insgesamt jedoch begrenzt.

Das UM berichtet, dass die Entwicklungen beim Thema Fracking regelmäßiger Bestandteil der Dienstbesprechungen des UM mit den Wasserbehörden ist und aktuell informiert wird. Letztlich hat die untere Wasserbehörde entscheidenden Einfluss im Genehmigungsverfahren.

 

6.      Welche Regelungen und Maßnahmen werden für den Schutz von Mensch und Umwelt ergriffen? (Stichworte Haftung, Beweislastumkehr, etc.)

Frau Trost führt aus, dass das Bergschadenrecht bislang nicht für den Bohrlochbergbau gilt. In der Bundesratsinitiative (754/12) wird gefordert, dass das Bergschadensrecht auf diesen Bereich ausgedehnt wird. Diskussionen gibt es derzeit um die sog. Beweislastumkehr.

Für Haftungsfragen gilt:

-          Schäden sind Bergschäden. Risiken müssen vom Betreiber abgesichert werden. Üblich sind z. B. auch Patronatserklärungen (BGB)von Konzernen (bei Tochterfirmen)

-          Es muss eine Umweltschadenshaftpflichtversicherung als Teil der Genehmigung vorliegen. Diese wird von der Genehmigungsbehörde geprüft (Deckungssumme der Schadenshöhe unklar) und dabei auch festgelegt welches Recht dafür gilt.

-          Zuständig ist formal das LGRB, das bei solchen Spezialthemen die Expertise z. B. von Rechtsanwaltskanzleien mit Schwerpunkt Haftung zu Rate ziehen kann.

-          Haftung bei Langzeitfolgeschäden: Es gibt auf Bundesebene erste Diskussionen zur Novellierung des Bergschadensrecht .Eine Novelle ist notwendig. Im Augenblick sei aber die Diskussion um die Beweislastumkehr vorrangig.

7.      Sonstige Themen

a.       Wirtschaftlichkeit – warum Investieren Unternehmen ohne Aussicht auf Genehmigung?

b.      BRG-Studie – Oberrheingraben wäre (einzige?) wirtschaftliche Region für Fracking in Baden-Württemberg (Schichten mit weniger als 20 m wurden dabei nicht in Betracht gezogen)

c.        Begriffsklärung: bergfrei bedeutet das Recht an der Nutzung liegt beim Staat, nicht beim Grundstückseigentümer. Der Staat vergibt Konzessionen an Unternehmen und tritt dadurch die Nutzungsrechte ab. Zu den bergfreien Bodenschätzen gehören alle Kohlenwasserstoffe.

d.      Was wird bei der Zuverlässigkeitsprüfung geprüft?

In erster Linie geht es hier um die fachliche Zuverlässigkeit, d. h. sind die Personen/ Unternehmen bekannt und verfügen über entsprechende Expertise.

e.      Flowback: Regelung dazu ist Zulassungsvoraussetzung. Ein vorgeprüfter Entsorgungsnachweis muss vorgelegt werden – z. B. industrielle Kläranlage zur Wasseraufbereitung. Bei Entsorgung im Bohrloch (Tiefenuntergrund) muss Nachweis auf Langzeit sichere Entsorgung erbracht werden.  Im Übrigen gilt dies auch für die Bestandteile, die im Untergrund verbleiben.

f.        Wasserentnahmen müssen von der Wasserbehörde genehmigt werden. Dies ist eine weitere Hürde im Genehmigungsverfahren. 

g.       Fracking ist nicht gleich Fracking – tide-gas oder Schiefergas macht gewaltigen Unterschied. Aber Bsp. Benzol im durch Fracking gelösten Erdgas. Durch Leitung diffundiert, die nach Einschätzung von Gutachtern als Benzolundurchlässig eingestuft waren. Sozusagen menschlicher Fehler…

 



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